Satzung

Die Satzung ist die Hauptrechtsgrundlage des Vereins.

Satzung

Satzung des Sportreha-Lichtenberg e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§ 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen „Sportreha Lichtenberg“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.

§ 1 Nr. 2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

§ 1 Nr. 3 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

 

§ 2 Nr. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein nützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 Nr. 2 Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege nach § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO und des Sports nach § 52 Abs. 2 Nr. 20 AO ins Besondere für den Personenkreis, der in § 53 der Abgabenordnung benannt ist.

§ 2 Nr. 3 Der in § 2 Nr. 2 genannte Zweck soll durch

(1) geeignete verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme zur Reduzierung spezieller gesundheitlicher Risiken im Sinne des Rehabilitationssportes,

(2) verhaltens- und gesundheitsorientierte Bewegungsprogramme zur Vorbeugung spezieller gesundheitlicher Risiken im Sinne des Präventionssportes,

(3) Beratungen, Weiterbildungen, Seminare im Themenbereich der gesunden Ernährung und Ernährungsumstellung zur Vermeidung von Mangel- und Fehlernährung sowie zur Vermeidung und Reduktion von Übergewicht verwirklicht werden. Die Mitglieder des Vereines verstehen sich als Selbsthilfegruppe, die gemeinsam Sport im vorgenannten Sinne treiben. Die sportlichen Aktivitäten müssen den Kriterien von § 20, § 20 a und § 40 SGB V gerecht werden. Der Verein wird ausschließlich für seine Mitglieder zu diesem Zweck Räume anmieten und die notwendigen Sportgeräte erwerben. Der Verein wird Trainer anstellen, die die Qualifikation „Übungsleiter Rehabilitationssport/ Prävention – 2. Lizenzstufe DOSB“ innehaben und sich auf diesem Gebiet ständig weiterbilden. Durch eine moderate Gestaltung der Mitgliedsbeiträge und ein sparsames Wirtschaften ermöglicht der Verein insbesondere den Beziehern von Sozialleistungen (§ 53 AO) sportliche Aktivitäten der Rehabilitation und Prävention. Aus schließlich Mitglieder des Vereines können die sportlichen Angebote nutzen. Ein entgeltliches Angebot von Leistungen an Dritte erfolgt nicht.

§ 2 Nr. 4 Der Verein entwickelt dem unter § 2 Nr. 1 genannten Zweck entsprechende Projekte. Des Weiteren beteiligt sich der Verein an Projekten anderer gemeinnütziger Organisationen, die das Ziel des Vereinszweckes verfolgen. Bei fremden Projekten geschieht dies unter Wahrung der Bestimmungen des § 58 AO.

§ 2 Nr. 5 Der Verein strebt die Mitgliedschaft in dem Behinderten-Sportverband Berlin e.V. sowie in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V. an und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 Nr. 6 Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Förderbeiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 2 Nr. 7 Der Verein kann für die Gewinnung von Fördermitgliedern auch externe natürliche und juristische Personen beauftragen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

§ 3 Nr. 1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Nr. 2 Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinen Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 3 Nr. 3 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Nr. 4 Die Organe des Vereins können ihre Tätigkeit gegen eine angemessene Vergütung ausüben. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EStG bzw. Nr. 26a ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und Vertragsbedingungen.

§ 3 Nr. 5 Jede Änderung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein führt als Mitglieder

(1) natürliche Personen

(2) juristische Personen

(3) Fördermitglieder

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

§ 5 Nr. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

§ 5 Nr. 2 Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmevertrag entscheidet abschließend der Vorstand stimmenmehrheitlich. Eine Ablehnung kann ohne Begründung erfolgen. Bei Anträgen Minderjähriger ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

§ 5 Nr. 3 Nach Aufnahmebestätigung durch den Vorstand besteht zunächst eine Probezeit von sechs Monaten. Während dieser Zeit kann die Mitgliedschaft einseitig, ohne Vorliegen besonderer Gründe, durch den Vorstand widerrufen werden. Das Mitglied auf Probe besitzt kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und darf keine Vorstands- oder sonstige Funktion im Verein bekleiden.

§ 5 Nr. 4 Als Fördermitglieder können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten. Das Fördermitglied besitzt kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

§ 6 Nr. 1 Die Mitglieder sind berechtigt, dass im Rahmen des Vereinszweckes angebotene Leistungsspektrum des Vereins wahrzunehmen.

§ 6 Nr. 2 Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Hilfsbereitschaft verpflichtet.

§ 6 Nr. 3 Die Mitglieder sind jeweils zur Entrichtung von Aufnahmegebühren, monatlichen Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet.

§ 6 Nr. 4 Aufnahmegebühren, Beiträge und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung der Höhe nach und hinsichtlich der Fälligkeit beschlossen und anschließend in einer Beitragsordnung festgehalten. Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann.

§ 6 Nr. 5 Die sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte ruhen, solange die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet sind.

§ 6 Nr. 6 Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

§ 7 Maßregelung

 

§ 7 Nr. 1 Gegen Mitglieder – ausgenommen Ehrenmitglieder – können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:

(1) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse,

(2) wegen Zahlungsrückstandes von mehr als sechs Monatsbeiträgen trotz Mahnung,

(3) wegen vereinsschädigendem Verhalten, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

(4) wegen unehrenhafter Handlungen

§ 7 Nr. 2 Maßregelungen sind:

(1) Verweis

(2) befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins

(3) Ausschluss aus dem Verein

§ 7 Nr. 3 In den Fällen § 7 Nr. 1. (1), (3) und (4) ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu äußern. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen gegenüber schriftlich zu erklären. Ein Widerspruch gegen die Entscheidung des Vorstandes ist unbeachtlich. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

 

§ 8 Nr.1 Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds,

b) durch freiwilligen Austritt,

c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

§ 8 Nr. 2 Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Eine Kündigungsfrist von vier Wochen vor Ende der individuell vereinbarten Mitgliedschaftsdauer ist einzuhalten.

§ 8 Nr. 3 Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 8 Nr. 4 Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seine Pflichten verletzt. Der Ausschluss wird durch den Vorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen schriftlich mitgeteilt. Es ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Über den Ausschluss befindet abschließend die nächste stattfindende Mitgliederversammlung.

 

§ 9 Organe

 

Die Organe des Vereins sind

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

§ 10 Nr. 1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird vom Vorstand einberufen. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich durchgeführt, möglichst im letzten Quartal. Die Wahlversammlung wird alle 4 Jahre durchgeführt.

§ 10 Nr. 2 Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

(1) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,

(2) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

(3) Genehmigung des Haushaltsplanes,

(4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

(5) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

(6) Ernennung von Ehrenmitgliedern,

(7) Verschiedenes.

§ 10 Nr. 3 Die Mitgliederversammlungen wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitglieder, die eine E-Mail Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung mittels elektronischer Post. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 10 Nr. 4 Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

§ 10 Nr. 5 Über die Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dieser Schriftführer wird von dem Versammlungsleiter der jeweiligen Versammlung bestimmt. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen. Sie soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

§ 10 Nr. 6 Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Jedes anwesende Mitglied besitzt eine gültige Stimme. Die Regelung des § 5 Abs. 3 und 4 der Satzung bleibt da von unberührt (kein Stimmrecht für Mitglieder auf Probe und Fördermitglie der).

§ 10 Nr. 7 Zur Änderung der Satzung, einschließlich des Vereinszweckes, ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

§ 10 Nr. 8 Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

§ 10 Nr. 9 Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 10 Nr. 10 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 Prozent der Mitglieder. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentlichen Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.

 

§ 11 Der Vorstand

 

§ 11 Nr. 1 Der Vorstand besteht aus

(1) dem Vorsitzenden

(2) dem stellvertretenden Vorsitzenden

§ 11 Nr. 2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch die zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Nr. 3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Eine unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, aus den Reihen der Vereinsmitglieder, für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 11 Nr. 4 Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn beide Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§ 11 Nr. 5 Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

§ 12 Nr. 1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 10 Nr. 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 12 Nr. 2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 3 AO.

 

§ 13 Inkrafttreten

 

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am …. von der Gründerversammlung des Vereins „Sportreha Lichtenberg“ verabschiedet worden. Sie tritt nach der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Berlin den, 26.10.2015